Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins: Bundesarbeitsgemeinschaft Pflegeexperten Herzinsuffizienz e. V. (BAGPH)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein hat den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft Pflegeexperten Herzinsuffizienz“. Er hat seinen Sitz in Lingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „Bundesarbeitsgemeinschaft Pflegeexperten Herzinsuffizienz e.V.“ (BAGPH e.V.)

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Verbesserung und Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung von Menschen mit Herzinsuffizienz.                            

  • Bundesweite Organisation zur vernetzenden Zusammenarbeit von Pflegeexperten in der Versorgung von Menschen mit Herzinsuffizienz
  • Etablierung des Berufsbildes „Pflegeexperten für Menschen mit Herzinsuffizienz“
  • Förderung der interdisziplinären und intersektoralen Zusammenarbeit

2. Zur Verfolgung des Vereinszwecks fördert der Verein ideelle Projekte / Initiativen in diesem Bereich.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Der Eintritt in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.

3. Mitglied können alle Pflegeexperten/innen für Menschen mit Herzinsuffizienz oder Pflegende mit abgeschlossener Ausbildung zur/m Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der kardiologischen Pflege werden.

4. Bei Nichterfüllen dieser Voraussetzungen kann ein Antrag beim Vorstand gestellt werden, über den individuell entschieden wird.

5. Der Austritt aus dem Verein ist nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

6. Die Mitgliedschaft wird weiter beendet durch Ausschluss aus wichtigem Grund oder durch Tod eines Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person.

7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

8. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche am Vereinsvermögen.

9. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern.

10. Der Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn sie sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder und sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag beträgt für Einzelpersonen 15,- EURO, für Personengesellschaften, juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts 120,- EURO.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Höhe der Beiträge abzuändern.

§ Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder berechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden zweimal im Jahr jeweils im Frühjahr und Herbst statt. Sie werden vom Vorstand einberufen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen, ferner innerhalb von vier Wochen dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beantragen.

4. Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist schriftlich durch E-Mail mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung jedem Mitglied bekannt zu geben.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden muss.

6. Zur ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

a) die Wahl des Vorstandes

b) die Entgegennahme des jährlichen Berichtes des Vorstandes,

c) die Entlassung des Vorstandes,

d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

e) die Änderung der Satzung.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen ist 2/3 der Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem /der Schatzmeister/in

d) dem/der Schriftführer/in

2. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. In der Mitgliederversammlung im Frühjahr werden die Vorstandsämter a.) und c.), im Herbst die Vorstandsämter b.) und d.) gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter a), b), c) und d) genannten Vorstandsmitglieder. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat die Prüfung der Jahresrechnung zu veranlassen.

2. Der Vorstand bereitet die Vorlagen für die Mitgliederversammlung vor. Er überwacht die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3. Der Vereinsvorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Der Vorstand kann zur Geschäftsführung einen Geschäftsführer einsetzen.

4. Über Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

5. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss innerhalb von 10 Kalendertagen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 9 Vereinsvermögen

1. Die Einkünfte und das Vermögen des Vereins dürfen nur zu dem in § 2 genannten Zweck verwendet werden.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungs- /Kassenprüfer.

Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

§ 11 Vermögen des Vereins bei Auflösung

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Herzstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat, die dem Zweck gemäß dieser Satzung entsprechen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27.04.2012 beschlossen worden.

Berlin, 27.04.2012